Genderidentitäts-Gesetze in Deutschland

Änderung des Geschlechtseintrags nach dem Transsexuellengesetz (TSG)

Das geltende „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)“ erfordert zwei psychologische Gutachten. Die Gutachterin oder der Gutachter muss nicht über eine Qualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut verfügen, Gutachten können vielmehr alle Personen erstellen, „die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind“).

Die Gutachten müssen laut Gesetzestext feststellen,

dass der Antragsteller/die Antragstellerin sich "dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet",

er oder sie seit mindestens drei Jahren unter dem "Zwang" stehe, "diesen Vorstellungen entsprechend zu leben",

dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sich sein bzw. ihr "Zugehörigkeitsempfinden" zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird.

Die im ursprünglichen Gesetz von 1980 noch geforderten Bedingungen, sich einem operativen Eingriff zur optischen Änderung der äußeren Geschlechtsmerkmale zu unterziehen, "durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist" und der "dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit" entfallen seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011.

Das Konversionstherapieverbot einer "Geschlechtsidentität"

Das "Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlunge" (KonvBehSchG) stellt Behandlungen an Kindern und Jugendlichen unter Strafe, die "auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind". Das Gesetz behauptet, dass eine Konversionsbehandlung nicht vorliege "bei operativen medizinischen Eingriffen oder Hormonbehandlungen, die darauf gerichtet sind, die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zum Ausdruck zu bringen oder dem Wunsch einer Person nach einem eher männlichen oder eher weiblichen körperlichen Erscheinungsbild zu entsprechen." Das Verbot gilt "für jedwede Person", also auch für Eltern, LehrerInnen und ErzieherInnen. Bei Fürsorge- und Erziehungsberechtigten sei die Strafbarkeit begrenzt auf "Fälle der gröblichen Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht."

Im Klartext bedeutet das, dass der Gesetzgeber uns verpflichten möchte, den Glauben an die Genderidentitäts-Ideologie bei Kindern und Jugendlichen zu bestärken. Er kriminalisiert es, diesen Glauben in Frage zu stellen und mit einem Kind darauf hin zu arbeiten, sich mit seinem Körper wohl zu fühlen und seinen Körper - so wie er ist - zu akzeptieren. Tatsächliche Konversionsbehandlungen, nämlich das medizinische Einwirken auf Kinder und Jugendliche, das zahlreiche gesundheitliche Folgeschäden mit sich bringt, befreit der Gesetzgeber hingegen von dem berechtigten Verdacht der Konversionsbehandlung (MedizinerInnen "machen" aus homosexuell orientierten Jugendlichen vemeintlich heterosexuelle).

Auch hier besteht ein Baustein des Gesetzes in der Einrichtung staatlicher "Beratungsstellen". Dabei ist erneut davon auszugehen, dass es sich bei dieser Art der "Aufklärung" um eine einseitig den Glauben an Genderidentitäten stützende "Beratung" handeln wird.

Frauenrechtlerinnen haben kurz vor Verabschiedung des Gesetzes einen Offenen Brief an Bundestagsabgeordnete geschrieben.

Medizinische Interventionen

Es gibt in Deutschland keine gesetzlichen Altersgrenzen für medikamentöse und chirurgische Eingriffe bei Kindern und Jugendlichen mit der Diagnose einer "Geschlechtsdysphorie", lediglich Empfehlungen der Fachgesellschaften. Mit Erlaubnis der Eltern entfernen deutsche ÄrztInnen bereits 14-jährigen Mädchen Gebärmutter und Eierstöcke. Nachweislich gibt es auch genitalchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen durch MedizinerInnen, die an "Genderidentitäten" und die Transgender-Theorie glauben. Das Verabreichen der ebenfalls hoch umstrittenen Pubertätsblocker an Kinder und Jugendliche ist inzwischen unter MedizinerInnen gang und gäbe, verantwortungsvolle MedizinerInnen raten hingegen vor der Gabe von Pubertätsblockern dringend ab.

Die medizinischen Leitlinien für Erwachsene, die auch für PsychotherapeutInnen gelten, verfolgen ebenfalls einen rein auf Glauben basierenden Ansatz. Sie empfehlen durchweg ein ausschließlich affirmatives Vorgehen. Das heißt, dass sie empfehlen, den Glauben an "Genderidentitäten" und an Vorstellungen von einem Menschen in einem "falschen Körper" unhinterfragt zu übernehmen und bei ihren PatientInnen zu bekräftigen.

Die entsprechenden Leitlinien für Kinder und Jugendliche werden gerade überarbeitet. Es ist jedoch zu befürchten, dass ihr Resultat ähnlich ausfällt. Verunsicherten Heranwachsenden und ihren Eltern ist es inzwischen hierzulande kaum noch möglich, genderkritische oder gender-abolitionistische ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen zu finden. Die Mehrheit der Behandelnden hängt dem Glauben der Transgender-Theorie an oder wagt es nicht, ihm öffentlich zu widersprechen.

Quellen